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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Filmproduktion Berlin für die Erbringung von Agenturleistungen

Die nach­fol­gen­den AGB gel­ten für alle uns erteil­ten Aufträge. Sie gel­ten als vere­in­bart, wenn ihnen nicht umge­hend wider­sprochen wird. 
  1. BEGRIFFSBESTIMMUNG, GELTUNGSBEREICH
  2. a) Diese All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für die Film­pro­duk­tion Berlin. Begriffe wie „Auf­trag, Agen­tur und Auf­tragge­ber“ ver­ste­hen sich im kaufmän­nis­chen Sinne. Der Begriff „Auf­trag“ definiert das Ver­tragsver­hält­nis ohne Rück­sicht auf den jew­eili­gen Ver­tragstyp, als „Agen­tur“ wird der­jenige beze­ich­net, der die Hauptleis­tung schuldet, „Auf­tragge­ber“ ist der­jenige, der die Hauptleis­tung zu erhal­ten und die Vergü­tung zu zahlen hat.
  3. b) Abwe­ichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­tragge­bers haben nur Gültigkeit, soweit die Agen­tur diese schriftlich anerkan­nt hat.
  4. TERMINE, LIEFERFRISTEN
  5. a) Ter­mine und Liefer­fris­ten stellen grund­sät­zlich unverbindliche Ori­en­tierung­shil­fen dar. Dies gilt nicht, wenn Ter­mine aus­drück­lich schriftlich als fix vere­in­bart sind.
  6. b) Wer­den vom Auf­tragge­ber erforder­liche Mitwirkungspflicht­en nicht erbracht, so haftet die Agen­tur nicht für Lieferverzögerungen.
  7. c) Gerät der Auf­tragge­ber in Annah­mev­erzug oder ver­let­zt er schuld­haft weit­ere Mitwirkungspflicht­en, so ist die Agen­tur berechtigt, für den dadurch entste­hen­den Schaden, Schadenser­satz ein­schließlich etwaiger Mehraufwen­dun­gen zu fordern. Weit­erge­hende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  8. LEISTUNGSUMFANG, VERGÜTUNG
  9. a) Der Umfang der einzel­nen Leis­tun­gen sowie die geschuldete Vergü­tung ergeben sich aus der Leis­tungs­beschrei­bung der Agen­tur. Ist für eine Leis­tung keine nähere Vergü­tung fest­ge­set­zt, so wird nach tat­säch­lichem Aufwand bzw. nach Zeitaufwand zu einem Stun­den­satz von 110,00 — € in vier­tel­stündlichen Zeitab­schnit­ten abgerech­net. Mehraufwand der Agen­tur, ins­beson­dere wegen Änderungs- und Ergänzungswün­schen des Auf­tragge­bers, wird als zusät­zlich­er Aufwand gemäß den vere­in­barten Stun­den­sätzen berechnet.
  10. b) Der Auf­tragge­ber trägt den Schaden, der entste­ht, wenn Arbeit­en infolge sein­er unrichti­gen, nachträglich berichtigten oder lück­en­haften Angaben von der Agen­tur ganz oder teil­weise wieder­holt wer­den müssen oder verzögert wer­den, sofern der Auf­tragge­ber den Schaden zu vertreten hat.
  11. c) Die Agen­tur darf die ihr obliegen­den Leis­tun­gen auch von Drit­ten als Sub­un­ternehmer erbrin­gen lassen. Der Auf­tragge­ber kann einen solchen Drit­ten nur dann ablehnen, wenn in der Per­son des Drit­ten ein wichtiger Grund liegt.
  12. d) Kündigt der Auf­tragge­ber vorzeit­ig einen Auf­trag, den er gegenüber der Agen­tur freigegeben hat, so gilt bezüglich des Agen­tur-Hon­o­rars zwis­chen den Ver­tragspart­nern § 649 BGB.
  13. e) Die Agen­tur schuldet nicht die Über­prü­fung der Zuläs­sigkeit und Ein­tra­gungs­fähigkeit der Arbeit­en (ins­bes. Wettbewerbs‑, Kennzeichen‑, Lebens­mit­tel- u. Arzneimit­tel­recht), wenn diese nicht aus­drück­lich Gegen­stand des Auf­trags ist. Beauf­tragt der Auf­tragge­ber die Agen­tur mit diesen Leis­tun­gen, trägt er die hier­durch entste­hen­den Gebühren und Kosten der Agen­tur und Drit­ter (Recht­san­walt, Behör­den u. a.) zu mark­tüblichen Kon­di­tio­nen, sofern nichts Abwe­ichen­des vere­in­bart wird.
  14. f) Die Agen­tur ist nicht verpflichtet, die in der Wer­bung enthal­te­nen, vom Auf­tragge­ber vor- oder freigegebe­nen Sachaus­sagen über Pro­duk­te und Leis­tun­gen des Auf­tragge­bers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  15. g) Die Leis­tun­gen der Agen­tur sind auch dann ver­trags­gerecht erbracht, wenn sie nicht ein­tra­gungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urhe­ber­schutz), sofern nichts Abwe­ichen­des aus­drück­lich vere­in­bart wurde. Die Agen­tur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leis­tun­gen zum Gegen­stand von Schutzrecht­san­mel­dun­gen zu machen.
  16. h) Zur Prü­fung und Zus­tim­mung legt die Agen­tur dem Kun­den alle Entwürfe vor der Veröf­fentlichung vor. Der Auf­tragge­ber übern­immt mit der Freiga­be der Arbeit­en die Ver­ant­wor­tung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
  17. PRODUKTIONSÜBERWACHUNG (VERGABE, KOORDINATION UND ÜBERWACHUNG DER WERBEMITTELHERSTELLUNG)
  18. a) Im Rah­men der Pro­duk­tion­süberwachung wählt die Agen­tur geeignete Werbe­mit­tel­her­steller aus und erteilt Pro­duk­tion­saufträge nach Freiga­be durch den Auf­tragge­ber in Textform. Die Auf­tragserteilung an Werbe­mit­tel­her­steller erfol­gt im Namen und auf Rech­nung des Auf­tragge­bers, sofern nichts Abwe­ichen­des aus­drück­lich in Textform vere­in­bart wurde.
  19. b) Die Agen­tur koor­diniert die Pro­duk­tion­s­ab­wick­lung und kon­trol­liert die Leis­tun­gen und Rech­nun­gen der Hersteller.
  20. c) Für eine Pro­duk­tion­süberwachung gemäß Zif­fer IV.1 und 2 erhält die Agen­tur ein Agen­turhono­rar in Höhe von 15 % auf den Net­tow­ert der Rech­nun­gen der Werbe­mit­tel­her­steller. Das Agen­turhono­rar ist jew­eils mit Abrech­nung der Leis­tun­gen der Her­steller fällig.
  21. d) Soweit die Agen­tur Pro­duk­tion­saufträge auf­grund aus­drück­lich­er Vere­in­barung mit dem Auf­tragge­ber aus­nahm­sweise im eige­nen Namen und auf eigene Rech­nung erteilt, wer­den sämtliche anfal­l­en­den Fremd­kosten von der Agen­tur an den Auf­tragge­ber weit­er­berech­net. Die Agen­tur ist berechtigt, bei Pro­duk­tion­saufträ­gen sofort fäl­lige Vorauszahlun­gen bis zur Höhe des Brut­to-Auf­tragswerts zu verlangen.
  22. HAFTUNG, Gewährleistung
  23. a) Die Agen­tur haftet bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit nach den geset­zlichen Vorschriften. Die Haf­tung für Män­gel­gewährleis­tungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Abliefer­ung begrenzt.
  24. b) Bei leichter Fahrläs­sigkeit haften die Agen­tur sowie ihre Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen nur, wenn eine wesentliche Ver­tragspflicht (Kar­di­nal­spflicht) ver­let­zt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
  25. c) Im Fall ein­er Haf­tung aus leichter Fahrläs­sigkeit wird diese Haf­tung der Agen­tur sowie ihrer Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen wegen Pflichtver­let­zung und aus uner­laubter Hand­lung sowie für Ansprüche auf Ersatz verge­blich­er Aufwen­dun­gen auf solche Schä­den begren­zt, die vorherse­hbar bzw. typ­isch sind.
  26. d) Die vor­ge­nan­nten Haf­tungs­beschränkun­gen sowie die verkürzte Gewährleis­tungspflicht gel­ten nicht für das Fehlen zugesichert­er Eigen­schaften, für Fälle von Arglist, für Ver­let­zun­gen des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, für Rechtsmän­gel sowie bei Haf­tung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  27. e) Wegen unver­schulde­ter Irrtümer und Druck- oder Über­mit­tlungs­fehlern, welche die Agen­tur zur Anfech­tung berechti­gen, kann der Auf­tragge­ber Schadenser­satz als Folge der Anfech­tung nicht gel­tend machen.
  28. ABNAHME
Schuldet die Agen­tur einen bes­timmten Arbeit­ser­folg, d.h. ein indi­vid­u­al­isier­bares Werk (z.B. Entwurf), ist der Auf­tragge­ber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfol­gt, wenn sie nicht inner­halb von sieben Tagen nach Abliefer­ung erk­lärt oder ver­weigert wird, voraus­ge­set­zt, das Arbeit­sergeb­nis entspricht im Wesentlichen den Vere­in­barun­gen. Beste­hen wesentliche Abwe­ichun­gen, wird die Agen­tur diese Abwe­ichun­gen in angemessen­er Frist beseit­i­gen und das Arbeit­sergeb­nis erneut zur Abnahme vor­legen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt. 
  1. RECHNUNG, PREIS, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  2. a) Die Agen­tur stellt ihre Leis­tun­gen sofort nach Erbringung in Rechnung.
  3. b) Soweit keine anderen Zahlungs­be­din­gun­gen vere­in­bart sind, erfol­gt die Zahlung inner­halb von 10 Tagen nach Rech­nungsstel­lung ohne Abzug.
  4. c) Wer­den die bestell­ten Arbeit­en in Teilen abgenom­men, so ist eine entsprechende Teil­vergü­tung jew­eils bei Abnahme des Teiles fäl­lig. Erstreckt sich ein Auf­trag über län­gere Zeit oder erfordert er von der Agen­tur hohe finanzielle Vor­leis­tun­gen, so sind angemessene Abschlagszahlun­gen zu leis­ten, und zwar 1/3 der Gesamtvergü­tung bei Auf­tragserteilung, 1/3 nach Fer­tig­stel­lung von 50% der Arbeit­en, 1/3 nach Gesamtablieferung.
  5. d) Bei Zahlungsverzug kann die Agen­tur Verzugszin­sen in Höhe von 4% über dem jew­eili­gen Basiszinssatz der Europäis­chen Zen­tral­bank verlangen.
  6. e) Alle Preise sind Net­to­preise und ver­ste­hen sich zuzüglich der geset­zlichen Umsatzs­teuer. Zölle, Gebühren und son­stige Abgaben wie auch die Kün­stler­sozialver­sicherung trägt der Auf­tragge­ber, und zwar auch dann, wenn sie nacher­hoben werden.
  7. f) Der Auf­tragge­ber darf gegen Vergü­tungs­forderun­gen der Agen­tur nur mit unbe­strit­te­nen oder recht­skräftig fest­gestell­ten Forderun­gen aufrech­nen. Der Auf­tragge­ber kann ein Zurück­be­hal­tungsrecht nur in den Fällen unbe­strit­ten­er oder recht­skräftig fest­gestell­ter Ansprüche gel­tend machen.
  8. AUFWENDUNGEN
  9. a) Jede Partei trägt die Kosten für Por­to, Tele­fon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
  10. b) Reisekosten wer­den dem Auf­tragge­ber wie fol­gt berech­net: Fremd­kosten: nach Bele­gen II. Stun­de­naufwand: siehe aktuelle Stan­dard­preis­liste III. Reisekosten im eige­nen Pkw: 0,51 Euro/km
  11. c) Alle son­sti­gen Kosten wie Anwalt­skosten, Kuri­erkosten, Trans­portkosten zur Vor­bere­itung und Überwachung von Werbe­mit­tel­pro­duk­tio­nen sowie Far­bkopi­en und Far­baus­drucke, die vom Auf­tragge­ber bestellt wer­den, wer­den dem Auf­tragge­ber nach Bele­gen berechnet.
  12. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE/LEISTUNGSSCHUTZRECHTE
  13. a) Sofern nicht abwe­ichend in der Leis­tungs­beschrei­bung geregelt, erwirbt der Auf­tragge­ber mit voll­ständi­ger Bezahlung die nach dem Ver­tragszweck erforder­lichen Nutzungsrechte an den von der Agen­tur gestal­teten Werbe­mit­teln für die Laufzeit des Agen­turver­trags, min­destens jedoch für 6 Monate nach Abnahme.
  14. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebi­et der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land beschränkt. Eine Bear­beitung oder inhaltliche Änderung der von der Agen­tur gestal­teten Werbe­mit­tel ist nur mit vorheriger Zus­tim­mung der Agen­tur zuläs­sig. Die Weit­erüber­tra­gung oder Lizen­zierung der Nutzungsrechte durch den Auf­tragge­ber an Dritte bedarf zu ihrer Wirk­samkeit der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung durch die Agentur.
  15. b) Sind zur Erstel­lung oder Umset­zung von Arbeit­sergeb­nis­sen der Agen­tur Nutzungs- oder Ver­w­er­tungsrechte (z. B. Foto‑, Film‑, Urheber‑, GEMA-Rechte) oder Zus­tim­mungen Drit­ter (z. B. Per­sön­lichkeit­srechte) erforder­lich, wird die Agen­tur die Rechte und Zus­tim­mungen Drit­ter im Namen und für Rech­nung des Auf­tragge­bers ein­holen. Dies erfol­gt grund­sät­zlich nur in dem für die vorge­se­hene Werbe­maß­nahme zeitlich, räum­lich und inhaltlich erforder­lichen Umfang, sofern nichts Abwe­ichen­des aus­drück­lich in Textform vere­in­bart wurde. Nach­forderun­gen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Las­ten des Auftraggebers.
  16. c) Die Agen­tur übern­immt keine Haf­tung dafür, dass bezüglich der von ihr geliefer­ten Werbe­mit­tel und Arbeit­sergeb­nisse keine Rechte Drit­ter bestehen.
  17. d) Die Agen­tur darf die von ihr konzip­ierten Werbe­mit­tel zeitlich unbeschränkt zur Eigen­wer­bung auf ihrer Inter­net-Web­site nutzen.
  18. e) Nutzungsrechte für vom Auf­tragge­ber abgelehnte oder nicht aus­ge­führte Entwürfe bleiben bei der Agen­tur. Dies gilt auch und ger­ade für Leis­tun­gen der Agen­tur, die nicht Gegen­stand beson­der­er geset­zlich­er Rechte, ins­beson­dere des Urhe­ber­rechts, sind.
  19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  20. a) Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en zwis­chen dem Auf­tragge­ber, der Kauf­mann ist, und der Agen­tur ist der Sitz der Agentur.
  21. b) Anwend­bar ist nur das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land unter Auss­chluss des deutschen Inter­na­tionalen Privatrechts.
Impres­sum AGB  [:]